ANHANG III G RL 89/173/EWG
GLASSCHEIBEN AUS VERBUNDGLAS (MSG) AUSSER WINDSCHUTZSCHEIBEN
-
1.
-
BESTIMMUNG DES TYPS
Glasscheiben aus Verbundglas (MSG) außer Windschutzscheiben gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.- 1.1.
- Hauptmerkmale
1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;
1.1.2. Dickenkategorie der Glasscheibe, in der die Nenndicke „e” liegt (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 n mm, wobei „n” die Anzahl der Glasschichten ist):
— Kategorie I: | e ≤ 5,5 mm, | |
— Kategorie II: | 5,5 mm < | e ≤ 6,5 mm, |
— Kategorie III: | 6,5 mm < | e; |
1.1.3. Nenndicke der Zwischenschicht(en);
1.1.4. Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Zwischenschichten aus Kunststoff;
1.1.5. jede Vorbehandlung, der eine der Glasschichten möglicherweise bereits unterzogen wurde.
- 1.2.
- Sekundäre Merkmale
1.2.1. Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);
1.2.2. Färbung der Zwischenschicht (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);
1.2.3. Färbung des Glases (farblos oder getönt).
- 2.
- ALLGEMEINES
2.1. Bei Glasscheiben aus normalem Verbundglas (MSG) außer Windschutzscheiben sind die Prüfungen an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Glasscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.
2.2. Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster aus Verbundglas mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.
2.3. Es wird davon ausgegangen, daß die zur Genehmigung vorgestellte Glasscheibe den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, wenn sie die gleiche Zusammensetzung aufweist wie eine Windschutzscheibe, die bereits gemäß Anhang III F oder Anhang III H oder Anhang III I genehmigt wurde.
- 3.
- PHANTOMFALLPRÜFUNG
- 3.1.
- Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale
Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.- 3.2.
- Anzahl der Prüfmuster
Es sind sechs plane Prüfmuster der Größe 1100 mm × 500 mm (+ 25 mm/- 0 mm) zu prüfen.- 3.3.
- Prüfverfahren
3.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 3 beschrieben.
3.3.2. Die Fallhöhe muß 1,50 m + 0 mm/- 5 mm betragen (diese Fallhöhe ist bei Glasscheiben, die als Windschutzscheibe für Zugmaschinen verwendet werden, auf 4m + 25 mm/- 0 mm zu erhöhen).
- 3.4.
- Auswertung der Ergebnisse
3.4.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:3.4.1.1. Das Prüfmuster gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;
3.4.1.2. die Zwischenschicht darf gerissen sein, aber der Phantomkopf darf die Scheibe nicht durchdringen;
3.4.1.3. es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht lösen.
3.4.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:3.4.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
3.4.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.
- 4.
- MECHANISCHE FESTIGKEIT — KUGELFALLPRÜFUNG MIT DER 227-g-KUGEL
- 4.1.
- Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale
Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.- 4.2.
- Anzahl der Prüfmuster
Es sind vier quadratische Prüfmuster mit einer Seitenlänge von 300 mm × 300 mm (+ 10 mm/- 0 mm) zu prüfen.- 4.3.
- Prüfverfahren
4.3.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 2.1 beschrieben.
4.3.2. Die Fallhöhe (von der Unterseite der Kugel bis zur Oberfläche des Prüfmusters gemessen) für die jeweilige Nenndicke ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Nenndicke | Fallhöhe | ||
---|---|---|---|
e ≤ 5,5 mm | 5 m | + 25 mm/- 0 mm | |
5,5 mm ≤ e ≤ 6,5 mm | 6 m | ||
6,5 mm ≤ e | 7 m |
- 4.4.
- Auswertung der Ergebnisse
4.4.1. Die Kugelfallprüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:- —
Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht;
- —
das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke;
- —
das Gesamtgewicht der wenigen Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, überschreitet 15 g nicht.
Die Kugel durchdringt das Prüfmuster nicht;
das Prüfmuster zerbricht nicht in einzelne Stücke;
das Gesamtgewicht der wenigen Bruchstücke, die sich auf der stoßabgewandten Seite ablösen, überschreitet 15 g nicht.
4.4.2. Ein zur Genehmigung vorgelegter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der mechanischen Festigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:4.4.2.1. Alle Prüfungen haben ein positives Ergebnis erbracht.
4.4.2.2. Maximal zwei Prüfungen haben ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.
- 5.
- BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN
- 5.1.
- Abriebprüfung
- 5.1.1.
- Schwierigkeitsgrad und Prüfverfahren
Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 4. Die Prüfung muß sich über 1000 Umdrehungen erstrecken.- 5.1.2.
- Auswertung der Ergebnisse
Das Sicherheitsglas wird hinsichtlich der Abriebfestigkeit als zufriedenstellend angesehen, wenn die Lichstreuung infolge des Abriebs des Prüfmusters nicht mehr als 2 % beträgt.- 5.2.
- Prüfung bei erhöhter Temperatur
Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.- 5.3.
- Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit
- 5.3.1.
- Allgemeine Vorschrift
Diese Prüfung ist nur dann durchzuführen, wenn sie die Prüfstelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über die Zwischenschicht für erforderlich hält.5.3.2. Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.
- 5.4.
- Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit
5.4.1. Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.
- 6.
- OPTISCHE EIGENSCHAFTEN
- 6.1.
- Lichtdurchlässigkeit
Die Vorschriften hinsichtlich der Lichtdurchlässigkeit nach Anhang III C Nummer 9.1 gelten für Glasscheiben oder Teile von Glasscheiben, die sich an Stellen befinden, die für die Sicht des Fahrzeugführers wichtig sind.© Europäische Union 1998-2021
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