ANHANG III H RL 89/173/EWG
WINDSCHUTZSCHEIBEN AUS VORBEHANDELTEM VERBUNDGLAS (MSG)
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1.
-
BESTIMMUNG DES TYPS
Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden:- 1.1.
- Hauptmerkmale
1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;
1.1.2. Form und Abmessungen. Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) gehören hinsichtlich der Prüfungen der Bruchstruktur, der mechanischen Eigenschaften und der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen einer Gruppe an.
1.1.3. Anzahl der Glasscheiben;
1.1.4. Nenndicke „e” der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 n mm, wobei n die Anzahl der Glasscheiben der Windschutzscheibe ist);
1.1.5. Spezialvorbehandlung, die eine oder mehrere der Glasscheiben erhalten haben;
1.1.6. Nenndicke der Zwischenschicht(en);
1.1.7. Art und Typ der Zwischenschicht(en), z. B. PVB oder andere Kunststoff-Zwischenschicht(en).
- 1.2.
- Sekundäre Merkmale
1.2.1. Art des Werkstoffes (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas);
1.2.2. Färbung der Zwischenschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt);
1.2.3. Färbung des Glases (farblos oder getönt);
1.2.4. mit oder ohne elektrische Leiter;
1.2.5. mit oder ohne Abdeckstreifen.
- 2.
- ALLGEMEINES
2.1. Bei Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas (MSG) sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an Proben und/oder planen Prüfmustern durchzuführen, die speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. Die Prüfmuster müssen jedoch in jeder Beziehung repräsentativ für die in Serie hergestellten Windschutzscheiben sein, für die eine Genehmigung beantragt ist.
2.2. Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, durchzuführen.
- 3.
- VORGESCHRIEBENE PRÜFUNGEN
An Windschutzscheiben aus vorbehandeltem Verbundglas sind durchzuführen:3.1. Prüfungen für Windschutzscheiben aus normalem Verbundglas nach Anhang III F;
3.2. Prüfung der Bruchstruktur nach Nummer 4.
- 4.
- BRUCHSTRUKTUR
- 4.1.
- Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale
Material | Schwierigkeitsgrad |
---|---|
Spiegelglas | 2 |
Floatglas | 1 |
Maschinenglas | 1 |
- 4.2.
- Anzahl der Prüfmuster oder Proben
Für jeden Anschlagpunkt ist ein Prüfmuster mit den Abmessungen 1100 mm × 500 mm (+ 5 mm/- 2 mm) oder eine Probe zu prüfen.- 4.3.
- Prüfverfahren
Das anzuwendende Prüfverfahren ist in Anhang III C Nummer 1 beschrieben.- 4.4.
- Anschlagpunkt(e)
Das Glas ist im Mittelpunkt des Prüfmusters oder der Probe auf jeder der äußeren vorbehandelten Scheiben anzuschlagen.- 4.5.
- Auswertung der Ergebnisse
4.5.1. Die Prüfung der Bruchstruktur wird für jeden Anschlagpunkt als zufriedenstellend angesehen, wenn die Flächensumme der Bruchstücke mit mehr als 2 cm2 mindestens 15 % der Fläche des in Anhang III D Nummer 2.3.2 beschriebenen Rechtecks ausmacht.- 4.5.1.1.
- Im Falle eines Musters
4.5.1.1.1. Der Mittelpunkt des Rechtecks liegt in einem Kreis mit Radius 10 cm um die Projektion des Bezugspunkts gemäß Nummer 1.2 des Anhangs „Sichtfeld” der Richtlinie 74/347/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern.
4.5.1.1.2. Bei Zugmaschinen, bei denen der Bezugspunkt nicht bestimmt werden kann, ist die Lage der Sichtzone im Prüfbericht anzugeben.
4.5.1.1.3. Die Höhe des Rechtecks kann bei Windschutzscheiben, die eine Höhe von weniger als 44 cm haben oder deren Einbauwinkel zur Vertikalen weniger als 15o beträgt, auf 15 cm reduziert werden; der Sichtanteil muß mindestens 10 % der Fläche des entsprechenden Rechtecks betragen.
4.5.1.2. Im Falle von Prüfmustern befindet sich der Mittelpunkt des Rechtecks auf der größeren Achse 450 mm von einer Kante entfernt.
- 4.5.1.1.
- Im Falle eines Musters
4.5.2. Die zur Genehmigung vorgestellten Prüfmuster oder Proben werden hinsichtlich der Bruchstruktur als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:4.5.2.1. Die Prüfung ergibt für jeden Anschlagpunkt ein zufriedenstellendes Ergebnis;
4.5.2.2. eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von vier Prüfmustern mit den Anschlagpunkten, die vorher ein negatives Ergebnis erbracht haben, ergibt für alle vier Prüfungen zufriedenstellende Ergebnisse.
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