ANHANG III J RL 89/173/EWG

GLAS-KUNSTSTOFF-WINDSCHUTZSCHEIBEN

1.
BESTIMMUNG DES TYPS

Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören zu verschiedenen Typen, wenn sie sich in wenigstens einem der folgenden Hauptmerkmale oder sekundären Merkmale unterscheiden.

1.1.
Hauptmerkmale

1.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke

1.1.2. Form und Abmessungen Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff gehören hinsichtlich der Prüfungen der mechanischen Festigkeit, der Beständigkeit gegen äußere Einwirkungen, der Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit und der Prüfung der Beständigkeit gegen Chemikalien einer Gruppe an.

1.1.3. Anzahl der Kunststoffschichten

1.1.4. Nenndicke „e” der Windschutzscheibe (zulässige Herstellungstoleranz ± 0,2 mm)

1.1.5. Nenndicke der Glasscheibe

1.1.6. Nenndicke der Zwischenschicht(en)

1.1.7. Art und Typ der Zwischenschicht(en) (z. B. PVB oder anderes Material) und der Kunststoffschicht auf der Innenseite

1.1.8. Eventuelle Spezialbehandlung der Glasscheibe

1.2.
Sekundäre Merkmale

1.2.1. Art des Werkstoffs (Spiegelglas, Floatglas, Maschinenglas)

1.2.2. Färbung der Kunststoffschicht(en) (farblos oder vollständig bzw. teilweise getönt)

1.2.3. Färbung des Glases (farblos oder getönt)

1.2.4. Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von elektrischen Leitern

1.2.5. Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Abdeckstreifen

2.
ALLGEMEINES

2.1. Bei Windschutzscheiben aus Glas-Kunststoff sind die Prüfungen, ausgenommen die Phantomfallprüfung (Nummer 3.2) und die Prüfungen der optischen Eigenschaften, an planen Prüfmustern durchzuführen, die entweder aus Originalwindschutzscheiben herausgeschnitten oder speziell zu diesem Zweck angefertigt wurden. In beiden Fällen müssen die Prüfmuster in jeder Beziehung repräsentativ für die Windschutzscheiben sein, die in Serie hergestellt werden und für die eine Genehmigung beantragt ist.

2.2. Vor jeder Prüfung sind die Prüfmuster mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 23 oC ± 2 oC zu lagern. Die Prüfungen sind so schnell wie möglich nach der Entnahme der Prüfmuster aus dem Raum, in dem sie gelagert waren, zu beginnen.

3.
PHANTOMFALLPRÜFUNG

3.1.
Schwierigkeitsgrad der sekundären Merkmale

Die sekundären Merkmale bleiben unberücksichtigt.

3.2.
Phantomfallprüfung an kompletten Windschutzscheiben

3.2.1.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind vier Muster aus der Serie mit der kleinsten umschriebenen Fläche und vier Muster aus der Serie mit der größten umschriebenen Fläche nach Anhang III M auszuwählen und dann zu prüfen.

3.2.2.
Prüfverfahren

3.2.2.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 5.3.2 beschrieben.

3.2.2.2. Die Fallhöhe muß 1,50 m + 0 mm/- 5 mm betragen.

3.2.3.
Auswertung der Ergebnisse

3.2.3.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

3.2.3.1.1. Die Glasscheibe bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse, wobei die vom Aufschlagpunkt am nächsten gelegenen Risse höchstens 80 mm von diesem entfernt sein dürfen.
3.2.3.1.2. Die Glasschicht muß an der Zwischenschicht haften bleiben. Eine oder mehrere teilweise Abtrennungen von der Zwischenschicht in einer Breite von weniger als 4 mm auf jeder Seite der Bruchstelle außerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von 60 mm um den Aufschlagpunkt ist zulässig.
3.2.3.1.3. Ein Riß in der Zwischenschicht bis zu einer Länge von 35 mm ist an der Aufschlagseite zulässig.

3.2.3.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.2.3.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
3.2.3.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Mustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

3.3.
Phantomfallprüfung an planen Prüfmustern

3.3.1.
Anzahl der Prüfmuster

Es sind sechs plane Prüfmuster mit den Abmessungen (1100 mm × 500 mm) + 5 mm/- 2 mm zu prüfen.

3.3.2.
Prüfverfahren

3.3.2.1. Das anzuwendende Prüfverfahren ist im Anhang III C Nummer 3.3.1 beschrieben.

3.3.2.2. Die Fallhöhe muß 4 m + 25 mm/- 0 mm betragen.

3.3.3.
Auswertung der Ergebnisse

3.3.3.1. Die Prüfung wird als zufriedenstellend angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.3.3.1.1. Das Glas gibt nach und bricht unter Bildung zahlreicher kreisförmiger, nahezu um den Aufschlagpunkt zentrierter Risse;
3.3.3.1.2. Risse in der Zwischenschicht sind zulässig, jedoch darf der Phantomkopf die Scheibe nicht durchdringen;
3.3.3.1.3. es dürfen sich keine größeren Glasbruchstücke von der Zwischenschicht ablösen.

3.3.3.2. Ein zur Genehmigung vorgestellter Satz von Prüfmustern wird hinsichtlich der Phantomfallprüfung als zufriedenstellend angesehen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.3.3.2.1. Alle Prüfungen haben zufriedenstellende Ergebnisse erbracht;
3.3.3.2.2. eine Prüfung hat ein negatives Ergebnis erbracht, jedoch hat eine Wiederholungsprüfung an einem neuen Satz von Prüfmustern zufriedenstellende Ergebnisse erbracht.

4.
MECHANISCHE FESTIGKEIT

4.1.
Schwierigkeitsgrad, Prüfverfahren und Auswertung der Ergebnisse

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III F Nummer 4.

4.2. Die dritte Bedingung in Anhang III F Nummer 4.3.4.1 gilt nicht.

5.
BESTÄNDIGKEIT GEGEN ÄUSSERE EINWIRKUNGEN

5.1.
Abriebprüfung

5.1.1.
Abriebprüfung an der Außenseite

5.1.1.1. Es gelten die Vorschriften nach Anhang III F Nummer 5.1.

5.1.2.
Abriebprüfung an der Innenseite

5.1.2.1. Es gelten die Vorschriften nach Anhang III I Nummer 2.

5.2.
Prüfung bei erhöhter Temperatur

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 5.

5.3.
Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 6.

5.4.
Prüfung der Feuchtigkeitsbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 7.

5.5.
Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 8.

6.
OPTISCHE EIGENSCHAFTEN

Die Vorschriften hinsichtlich optischer Eigenschaften nach Anhang III C Nummer 9 gelten für jeden Windschutzscheibentyp.

7.
PRÜFUNG DES BRENNVERHALTENS

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 10.

8.
PRÜFUNG DER BESTÄNDIGKEIT GEGEN CHEMIKALIEN

Es gelten die Vorschriften nach Anhang III C Nummer 11.

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