Artikel 10 RL 89/336/EWG
(1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt ferner dieCE-Konformitätskennzeichnung auf dem Gerät oder — wenn dies nicht möglich ist — auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein an.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und dieCE-Konformitätskennzeichnung sind in Anhang I enthalten.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf dem Gerät, seiner Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein das Anbringen von Kennzeichnungen zu untersagen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für die betreffenden zuständigen Behörden vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die jeweils von einer zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein müssen.
Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten gehen vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes davon aus, daß diese Geräte den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen.
(3)
(4)
(5) Die Übereinstimmung von Sendefunkgeräten im Sinne des Vertrages der Internationalen Fernmelde-Union mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird entsprechend dem Verfahren des Absatzes 1 bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Absatz 6 bezeichneten gemeldeten Stellen eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde.
Diese Bestimmung gilt nicht für die vorgenannten Geräte, wenn sie ausschließlich für Funkamateure im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 konzipiert und bestimmt sind.
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und die Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Absatz 5 beauftragt sind, und geben dabei an, für welche spezifischen Aufgaben die Stellen benannt sind und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der Behörden und der benannten Stellen mit der Kennummer und den Aufgaben, für die die Benennung gilt. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
In der Mitteilung wird angegeben, ob diese Stellen für alle Geräte zuständig sind, die unter diese Richtlinie fallen, oder ob sich ihre Zuständigkeit auf einige spezifische Bereiche beschränkt.
Anhang II enthält die Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden Stelle einhalten müssen.
Von den Stellen, die den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, wird angenommen, daß sie den obengenannten Kriterien entsprechen.
Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle gemeldet hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle nicht mehr den in Anhang II aufgeführten Kriterien entspricht. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
(7) Unbeschadet des Artikel 9
- a)
- ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat oder eine zuständige Behörde, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
- b)
- muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikel 9 vom Markt zurückgezogen wird.
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