Artikel 9 RL 89/336/EWG

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein mit einer der in Artikel 10 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Geräts rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt die Gründe für seine Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist:

a)
auf die Nichterfüllung der in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen entspricht;
b)
auf eine mangelhafte Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen;
c)
auf einen Mangel der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Normen selbst.

(2) Die Kommission tritt umgehend in Konsultationen mit den betroffenen Parteien ein. Stellt sie nach diesen Konsultationen fest, daß die ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten.

Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung durch einen Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Konsultationen mit den Beteiligten den Ausschuß innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, sofern der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet die in Artikel 8 genannten Verfahren ein.

(3) Ist das nicht übereinstimmende Gerät mit einer der in Artikel 10 genannten Bescheinigungen versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber dem Aussteller der Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten vom Verlauf und von den Ergebnissen dieses Verfahrens unterrichtet werden.

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