Artikel 8 RL 89/336/EWG

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten harmonisierten Normen den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht voll entsprechen, so befaßt der Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, im folgenden „Ausschuß” genannt, unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise gestrichen werden müssen.

(2) Nach Erhalt der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Mitteilung konsultiert die Kommission den Ausschuß. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden nationalen Norm von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist oder nicht und ob, falls dies der Fall ist, eine nationale Veröffentlichung der Fundstellen dieser Norm vorzunehmen ist.

Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine nationale Norm nicht mehr die erforderlichen Bedingungen für die Vermutung einer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen erfüllt, so konsultiert die Kommission den Ausschuß, der seine Stellungnahme unverzüglich abgibt. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses teilt sie den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich mit, ob bei der betreffenden Norm noch oder nicht mehr von der Vermutung einer Übereinstimmung auszugehen ist und ob sie im letzteren Falle aus den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen ganz oder teilweise zu streichen ist.

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