Artikel 7 RL 89/336/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen bei Geräten aus, die übereinstimmen

a)
mit den einschlägigen nationalen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen;
b)
bzw. mit den einschlägigen, in Absatz 2 bezeichneten nationalen Normen, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 1 Buchstabe b) genannten nationalen Normen mit, die nach ihrer Auffassung den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen. Die Kommission teilt diesen Wortlaut unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten mit. Nach dem in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren teilt sie den Mitgliedstaaten diejenigen der genannten nationalen Normen mit, bei denen von der Vermutung ausgegangen werden kann, daß sie den in Artikel 4 genannten Schutzanforderungen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser Normen. Die Kommission veröffentlicht sie ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Die Mitgliedstaaten akzeptieren, daß die Geräte, bei denen der Hersteller die in Absatz 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, als den in Artikel 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet werden, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.

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