Artikel 6 RL 89/336/EWG

(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen anwenden:

a)
Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
b)
Maßnahmen zur Installation eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die gemäß Absatz 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

(3) Diese als gerechtfertigt anerkannten Sondermaßnahmen sind Gegenstand einer entsprechenden Unterrichtung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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