Artikel 6 RL 89/336/EWG
(1) Ungeachtet der Vorschriften dieser Richtlinie können die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Sondermaßnahmen anwenden:
- a)
- Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;
- b)
- Maßnahmen zur Installation eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die gemäß Absatz 1 getroffenen Sondermaßnahmen.
(3) Diese als gerechtfertigt anerkannten Sondermaßnahmen sind Gegenstand einer entsprechenden Unterrichtung durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
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