Präambel RL 89/336/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist wichtig, Maßnahmen zu beschließen mit dem Ziel, den Binnenmarkt im Verlauf eines am 31. Dezember 1992 endenden Zeitraums schrittweise zu schaffen. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitalien gewährleistet ist.

Es obliegt den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, daß die Funkdienste sowie die Vorrichtungen, Geräte und Systeme, deren Betrieb Gefahr läuft, durch die von elektrischen und elektronischen Geräten verursachten elektromagnetischen Störungen behindert zu werden, gegen diese Störungen ausreichend geschützt werden.

Es ist ferner Aufgabe der Mitgliedstaaten, für den Schutz der Verteilernetze für elektrische Energie gegen elektromagnetische Störungen zu sorgen, die diese Netze und demzufolge die durch diese Netze gespeisten Geräte beeinträchtigen können.

Die Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten(4) bezieht sich insbesondere auf die von diesen Geräten bei normalem Betrieb ausgesandten Signale sowie auf den Schutz der öffentlichen Telekommunikationsnetze gegen jegliche Beschädigung; es muß daher ein ausreichender Schutz dieser Netze einschließlich der an sie angeschlossenen Geräte gegen momentane Störungen durch zufällig hervorgerufene Signale, die von diesen Geräten ausgesandt werden können, sichergestellt werden.

In einigen Mitgliedstaaten bestimmen zwingende Vorschriften insbesondere die zulässigen Grenzwerte der elektromagnetischen Störungen, die diese Geräte hervorrufen können, und den Grad ihrer Störfestigkeit gegen diese Signale. Diese zwingenden Vorschriften führen zwar nicht zwangsläufig zu von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Schutzniveaus, behindern jedoch infolge ihrer Ungleichheit den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft.

Die diesen Schutz sicherstellenden nationalen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr der elektrischen und elektronischen Geräte zu gewährleisten, ohne daß die bestehenden und gerechtfertigten Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten gesenkt werden.

Das Gemeinschaftsrecht auf seinem derzeitigen Stand sieht vor, daß in Abweichung von einer der Grundregeln der Gemeinschaft - dem freien Warenverkehr - die dem innergemeinschaftlichen Verkehr entgegenstehenden Hindernisse, die aus Ungleichheiten in den nationalen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen der Erzeugnisse herrühren, in dem Maße akzeptiert werden müssen, wie diese Vorschriften als zur Erreichung zwingender Erfordernisse notwendig anerkannt werden können. Die gesetzgeberische Harmonisierung muß sich daher im vorliegenden Fall auf diejenigen Vorschriften beschränken, die zur Erreichung der Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit notwendig sind. Diese Schutzziele müssen die nationalen Vorschriften auf diesem Gebiet ersetzen.

Die vorliegende Richtlinie bestimmt daher nur die Schutzziele auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Zielen zu erleichtern, ist es wichtig, daß harmonisierte Normen auf europäischer Ebene betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit vorhanden sind, deren Beachtung den Erzeugnissen eine Vermutung der Übereinstimung mit den Schutzzielen sichert. Diese Normen auf europäischer Ebene werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Status als unverbindliche Texte behalten. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stelle auf dem Gebiet der vorliegenden Richtlinie zur Annahme harmonisierter Normen entsprechend den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Orientierungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) und dem CENELEC anerkannt. Im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsschriftstück), die vom CENELEC im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG(6), sowie aufgrund der vorstehend genannten allgemeinen Orientierungen angenommen wurde.

Bis zur Annahme von Normen im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist es angezeigt, den freien Warenverkehr durch vorübergehende Anerkennung auf Gemeinschaftsebene von Geräten zu erleichtern, die solchen nationalen Normen entsprechen, die nach einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren für zulässig erklärt wurden, das sicherstellt, daß diese nationalen Normen den Schutzzielen der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Die das Gerät betreffende EG-Konformitätserklärung stellt eine Vermutung seiner Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie dar. Solche Erklärungen sollten so einfach wie möglich abgefaßt werden.

Für die durch die Richtlinie 86/361/EWG erfaßten Geräte muß jedoch zur Erlangung eines wirksamen Schutzes auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie durch Prüfzeichen oder Konformitätsbescheinigungen bestätigt werden, die von durch die Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Prüfstellen ausgestellt worden sind. Zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung der von diesen Stellen ausgestellten Prüfzeichen und Konformitätsbescheinigungen ist zu ihrer Kennzeichnung eine Harmonisierung der zu berücksichtigenden Kriterien angezeigt.

Es könnte aber dennoch vorkommen, daß Geräte den Funkverkehr und die Telekommunikationsnetze stören. Es empfiehlt sich daher, ein Verfahren für Abhilfemaßnahmen einzurichten.

Die vorliegende Richtlinie umfaßt die Geräte und Ausrüstungen, für die die Richtlinien 76/889/EWG(7) und 76/890/EWG(8)gelten, und die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörungen durch Elektro-Haushaltsgeräte, handgeführte Elektrowerkzeuge und ähnliche Geräte und über Funkentstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen betreffen. Es empfiehlt sich daher, die genannten Richtlinien aufzuheben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 322 vom 2. 12. 1987, S. 4.

(2)

ABl. Nr. C 262 vom 10. 10. 1988, S. 82, und ABl. Nr. C 69 vom 20. 3. 1989, S. 72.

(3)

ABl. Nr. C 134 vom 24. 5. 1988, S. 2.

(4)

ABl. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 21.

(5)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(6)

ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

(7)

ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 22.

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