Artikel 1 RL 89/336/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
- 1.
- Geräte : alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.
- 2.
- Elektromagnetische Störung : jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.
- 3.
- Störfestigkeit : die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.
- 4.
- Elektromagnetische Verträglichkeit : die Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unannehmbar wären.
- 5.
- Zuständige Stelle : die Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.
- 6.
- EG-Baumusterbescheinigung : das Dokument, in dem eine nach Artikel 10 Absatz 6 gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
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