Artikel 2 RL 89/336/EWG

(1) Diese Richtlinie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.

Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmodalitäten fest.

(2) Werden in dieser Richtlinie festgelegte Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch Einzelrichtlinien harmonisiert, so gilt diese Richtlinie nicht für diese Geräte und diese Schutzanforderungen bzw. verliert mit dem Inkrafttreten der Einzelrichtlinien ihre entsprechende Gültigkeit.

(3) Die Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der Definition Nummer 53 Artikel 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die Teil des Internationalen Fernmeldevertrags ist, verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.

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