Artikel 7 RL 89/361/EWG

Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen sowie ihrer Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

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