Artikel 6 RL 89/361/EWG

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß für reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen sowie ihre Samen, Eizellen und Embryonen beim Inverkehrbringen eine Zuchtbescheinigung entsprechend einem Muster vorgelegt wird, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 erstellt wird.

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