Artikel 5 RL 89/361/EWG

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.

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