Artikel 4 RL 89/361/EWG

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 vor dem 1. Januar 1991 folgendes fest:

die Kriterien für die Zulassung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen;

die Kriterien für die Eintragung und den Vermerk in den Zuchtbüchern;

die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen;

die Kriterien für die Zulassung der männlichen und weiblichen Zuchttiere zur Zucht und für die Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen.

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