Artikel 3 RL 89/361/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen folgendes nicht aus tierzüchterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern:

den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen ZuchtSchäfen oder -ziegen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen,

die amtliche Zulassung von Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 4 führen oder anlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften, die den allgemeinen Regelungen des Vertrages entsprechen, bis zum Inkrafttreten der in den Artikeln 4 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten.

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