Artikel 2 RL 89/361/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie ist

a)
reinrassiges Zuchtschaf bzw. reinrassige Zuchtziege: jedes Schaf bzw. jede Ziege, deren Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und die dort selbst entweder eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können;
b)
Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger,

der entweder von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats geführt wird und

in dem die reinrassigen Zuchtschafe bzw. –ziegen einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind.

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