Präambel RL 89/361/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Haltung und Erzeugung von Schafen und Ziegen ist für die Landwirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung und kann einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung als Einkommensquelle dienen.
Es ist daher angezeigt, die Erzeugung von Schafen und Ziegen zu fördern. Befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen jedoch weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab.
Hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher gibt es Unterschiede, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Die vollständige Liberalisierung des Handels erfordert eine weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher.
Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft in dem genannten Sektor beizutragen, ist es angezeigt, den innergemeinschaftlichen Handel zu liberalisieren.
Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Bescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt werden.
Es muß vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen kann, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind.
Auf bestimmten technischen Gebieten sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zur Durchführung der geplanten Maßnahmen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 348 vom 23.12.1987, S. 6.
- (2)
ABl. Nr. C 94 vom 11.4.1988, S. 182.
- (3)
ABl. Nr. C 80 vom 28.3.1988, S. 35.
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