Artikel 2 RL 89/396/EWG

(1) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.

(2) Absatz 1 gilt jedoch nicht

a)
für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs

an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden;

an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden;

zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

b)
wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden;
c)
für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 mißt.
d)
für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen läßt, muß auf der Sammelpackung vermerkt sein.

(3) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife, noch ein Brustschild haben, brauchen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1996 die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe nicht vorzuschreiben.

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