Artikel 3 RL 89/396/EWG
Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufer festgelegt.
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht. Ihr geht der Buchstabe „L” voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung.
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