Artikel 4 RL 89/396/EWG
Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L” auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt.
Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel, so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe „L” auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten vermerkt.
In jedem Fall wird sie gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht.
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