Artikel 11 RL 89/398/EWG
(1) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung fest, daß ein Lebensmittel, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehört, nicht mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, selbst wenn es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, so kann dieser Mitgliedstaat den Handel mit dem betreffenden Erzeugnis in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die einzelstaatliche Maßnahme aufgehoben oder geändert werden muß, so leitet sie zum Erlaß geeigneter Maßnahmen das Verfahren des Artikels 13 ein.
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