Artikel 12 RL 89/398/EWG
(1) Stellt ein Mitgliedstaat mit eingehender Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß einer der Einzelrichtlinien fest, daß die Verwendung eines Lebensmittels, das für eine besondere Ernährung bestimmt ist, die menschliche Gesundheit gefährdet, obwohl es der jeweiligen Einzelrichtlinie entspricht, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.
(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Lebensmittelausschuß; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und ergreift die geeigneten Maßnahmen.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die vorliegende Richtlinie und/oder Einzelrichtlinien geändert werden müssen, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so leitet sie zum Erlaß dieser Änderungen das Verfahren des Artikels 13 ein. Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann sie in diesem Fall beibehalten, bis die Änderungen erlassen worden sind.
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