Artikel 2 RL 89/398/EWG

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Erzeugnisse können durch das Wort „diätetisch” gekennzeichnet werden.

(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs sowie der Werbung für diese Lebensmittel wird folgendes untersagt:

a)
die Verwendung des Wortes „diätetisch” , allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern, zur Bezeichnung dieser Lebensmittel;
b)
alle sonstigen Hinweise bzw. jegliche Aufmachung, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich um eines der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse handelt.

(3) In den Vorschriften, die nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren erlassen werden, kann jedoch bei Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, die für eine besondere Ernährung geeignet sind, ein Hinweis auf diese Eigenschaft zugelassen werden.

In den genannten Vorschriften kann geregelt werden, wie dieser Hinweis erfolgen kann.

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