Artikel 3 RL 89/398/EWG
(1) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 müssen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung für den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck geeignet sein.
(2) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, abgesehen von solchen Änderungen, die vorgenommen worden sind, damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird.
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