Artikel 4 RL 89/398/EWG

(1) Die besonderen Vorschriften, die für die in Anhang 1 genannten Gruppen von Lebensmitteln gelten, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, werden durch Einzelrichtlinien festgelegt.

Derartige Einzelrichtlinien können insbesondere folgendes umfassen:

a)
die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf die Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse;
b)
Bestimmungen über die Qualität der Rohstoffe;
c)
hygienische Anforderungen;
d)
erlaubte Änderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2;
e)
eine Liste der Zusatzstoffe;
f)
Bestimmungen über Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung;
g)
die Modalitäten für Probenahmen und Analysemethoden, welche für die Kontrolle der Übereinstimmung mit den Erfordernissen solcher Einzelrichtlinien notwendig sind.

Diese Einzelrichtlinien werden

vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 a des Vertrages in bezug auf Buchstabe e),

nach dem Verfahren des Artikels 13 in bezug auf die anderen Buchstaben erlassen.

Die Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, werden nach Anhörung des durch den Beschluß 74/234/EWG(1) eingesetzten Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen.

1a Damit im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neu entwickelte Lebensmittel, welche für eine besondere Ernährung bestimmt sind, rasch in den Verkehr gebracht werden können, kann die Kommission nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht den Zusammensetzungsregeln der in Anhang I vorgesehenen Einzelrichtlinien entspechen, nach dem Verfahren des Artikels 13 für eine Dauer von zwei Jahren zulassen.

Die Kommission kann erforderlichenfalls in die Zulassungsentscheidung Kennzeichnungsvorschriften für die Änderung der Zusammensetzung aufnehmen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 13 werden eine Liste der Stoffe mit einem besonderen Ernährungszweck, wie z. B. Vitamine, Mineralsalze, Aminosäuren und andere den für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmitteln hinzuzufügende Stoffe, sowie die für sie geltenden Reinheitskriterien und gegebenenfalls die Verwendungsbedingungen festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 136 vom 30. 5. 1974, S. 1.

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