Artikel 4a RL 89/398/EWG

Die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für

—

die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz (Kochsalz, Tafelsalz),

—

das Nichtvorhandensein von Gluten,

die zur Beschreibung der Erzeugnisse nach Artikel 1 benutzt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

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