Artikel 4a RL 89/398/EWG
Die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für
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die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz (Kochsalz, Tafelsalz),
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das Nichtvorhandensein von Gluten,
die zur Beschreibung der Erzeugnisse nach Artikel 1 benutzt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.
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