Artikel 4a RL 89/398/EWG

Die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für

die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz (Kochsalz, Tafelsalz),

das Nichtvorhandensein von Gluten,

die zur Beschreibung der Erzeugnisse nach Artikel 1 benutzt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

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