Artikel 9 RL 89/398/EWG

Um eine wirksame amtliche Überwachung bei Lebensmitteln zu ermöglichen, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und nicht zu einer der in Anhang I aufgeführten Gruppen gehören, gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen.

1.
Beim ersten Inverkehrbringen eines der vorstehend bezeichneten Erzeugnisse unterrichtet der Hersteller oder im Falle eines in einem Drittland hergestellten Erzeugnisses der Einführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, indem er ein Muster des für das Erzeugnis benutzten Etiketts übermittelt.
2.
Beim weiteren Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die gleiche Information unter Angabe der Behörde, die als erste unterrichtet wurde.
3.
Im Bedarfsfall ist die zuständige Behörde befugt, vom Hersteller oder gegebenenfalls vom Einführer die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten, nach denen das Erzeugnis mit Artikel 1 Absatz 2 übereinstimmt, sowie die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Angaben zu verlangen. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung.
4.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden im Sinne dieses Artikels zuständig sind, und erteilen ihr alle anderen zweckdienlichen Auskünfte über diese Behörden.

Die Kommission veröffentlicht diese Auskünfte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Nach dem Verfahren des Artikels 13 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz festgelegt werden.

5.
Vor dem 8. Juli 2002 sowie danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels.

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