Artikel 8 RL 89/398/EWG
(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur fertig verpackt in den Handel gebracht werden, wobei die Verpackung das Erzeugnis vollständig umschließen muß.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmevorschriften für den Einzelhandel vorsehen; in diesem Fall muß das Erzeugnis bei seiner Abgabe an den Verbraucher mit den in Artikel 7 vorgeschriebenen Angaben versehen sein.
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