Artikel 7 RL 89/398/EWG
(1) Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(2), gilt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gemäß den nachstehenden Bedingungen.
(2) Zu der Bezeichnung, unter der ein Erzeugnis verkauft wird, muß die Angabe seiner besonderen nutritiven Eigenschaften gehören. Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Erzeugnissen wird diese Angabe jedoch durch die Angabe des Zwecks, für den sie bestimmt sind, ersetzt.
(3) Die Kennzeichnung der Erzeugnisse, für die keine Einzelrichtlinie nach Artikel 4 erlassen wurde, muß ferner folgendes umfassen:
- a)
- die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;
- b)
- den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlehydraten, Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird.
Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so können die Angaben durch den Hinweis „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g” oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml” ersetzt werden.
(4) Die besonderen Kennzeichnungsanforderungen in bezug auf die Erzeugnisse, für die eine Einzelrichtlinie erlassen wurde, werden in der Einzelrichtlinie festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.
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