Artikel 6 RL 89/398/EWG
(1) Die Kennzeichnung eines in Artikel 1 definierten Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Aufmachung und die Werbung dürfen diesem Erzeugnis keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder auf diese Eigenschaften hinweisen.
Ausnahmen von Unterabsatz 1 können in genau festgelegten Sonderfällen nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgesehen werden. Die betreffenden Ausnahmen können bis zum Abschluß dieses Verfahrens beibehalten werden.
(2) Absatz 1 sieht zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für qualifizierte Personen auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung und der Arzneimittel bestimmt sind, nicht entgegen.
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