Artikel 5 RL 89/398/EWG
Die Bedingungen, unter denen in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung auf eine Diät oder eine Personengruppe Bezug genommen werden kann, für die ein in Artikel 1 genanntes Erzeugnis bestimmt ist, können nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt werden.
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