Artikel 9 RL 89/48/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 12 vorgesehenen Frist die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen.
Sie setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der Behörden nach Absatz 1 und setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis. Seine Aufgabe besteht darin, die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie auf alle in Frage kommenden Berufe zu fördern. Bei der Kommission wird eine Koordinierungsgruppe eingerichtet, die aus den von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Koordinatoren oder deren Stellvertretern besteht und in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Aufgabe dieser Gruppe ist es,
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die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihr von der Kommission vorgelegt werden;
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alle zweckdienlichen Informationen über ihre Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sammeln.
Sie kann von der Kommission zu geplanten Änderungen der derzeitigen Regelung konsultiert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um im Rahmen dieser Richtlinie die erforderlichen Auskünfte über die Anerkennung der Diplome zur Verfügung zu stellen. Sie können dabei von der Informationsstelle für die akademische Anerkennung der Diplome und Studienzeiten, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 9. Februar 1976(1) errichtet wurde, oder in geeigneten Fällen von den betreffenden Berufsverbänden oder -organisationen unterstützt werden. Die Kommission ergreift die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, daß die Erteilung der erforderlichen Auskünfte ausgebaut und koordiniert wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1976, S. 1.
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