ANHANG VI RL 89/491/EWG
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1269/EWG
1.
Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
- 8.1.
- Zum Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeuge
8.1.1.
Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern:
8.1.1.1.
Der Hersteller muß bescheinigen, daß die Motorleistung des geänderten Fahrzeugs weiterhin in den für die Übereinstimmung der Herstellung geltenden Grenzen gemäß 9.2 liegt, wie sie mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug eingehalten wurden, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde. In diesem Fall wird die in der ursprünglichen Betriebserlaubnis genannte Motorleistung in der Erweiterung bestätigt.
8.1.1.2.
Der Hersteller gibt einen neuen Wert für die Motorleistung an, der unter dem liegt, der mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug erreicht wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. In diesem Falle werden die neu angegebenen Werte als für den geänderten Fahrzeugtyp geltend in der Erweiterung im einzelnen angegeben.
- 8.2.
- Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen
Andere Änderungen des Motors hinsichtlich der in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Behörde kann dann:8.2.1.
entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Motorleistung haben, oder
8.2.2.
eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr für erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen.
- 8.
- ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
- 8.1.
- Zum Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeuge
8.1.1.1. Der Hersteller muß bescheinigen, daß die Motorleistung des geänderten Fahrzeugs weiterhin in den für die Übereinstimmung der Herstellung geltenden Grenzen gemäß 9.2 liegt, wie sie mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug eingehalten wurden, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde. In diesem Fall wird die in der ursprünglichen Betriebserlaubnis genannte Motorleistung in der Erweiterung bestätigt.
8.1.1.2. Der Hersteller gibt einen neuen Wert für die Motorleistung an, der unter dem liegt, der mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug erreicht wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. In diesem Falle werden die neu angegebenen Werte als für den geänderten Fahrzeugtyp geltend in der Erweiterung im einzelnen angegeben.
- 8.2.
- Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen
2.
Abschnitt 9 erhält folgenden Wortlaut:
- 9.
- TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG
9.1.
Der vom Hersteller für den Motortyp angegebene Wert der Nutzleistung wird übernommen, wenn er von den bei den Prüfungen von dem technischen Dienst ermittelten Zahlen hinsichtlich des Höchstwertes um nicht mehr als +/- 2 % und an den übrigen Meßpunkten um nicht mehr als +/- 4 % abweicht, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % zulässig ist.
9.2.
Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion muß die Leistung bei zwei Drehzahlen S1 und S2 gemessen werden, die den der Bauartgenehmigung zugrunde liegende Punkten zur Ermittlung der Nennleistung bzw. des höchsten Drehmoments entsprechen. Bei diesen beiden Drehzahlen darf (bei Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 5 %) die an mindestens einem Punkt der Meßbereiche S1 +/- 5 % und S2 +/- 5 % ermittelte Leistung um nicht mehr als +/- 5 % von dem der Bauartgenehmigung zugrunde liegenden Wert abweichen.
- 9.
- TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG
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