ANHANG IV RL 89/491/EWG

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS V DER RICHTLINIE 72/306/EWG

Anhang V erhält nachstehende Fassung:

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG ZUR ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

CEC-Bezugskraftstoff RF-03-A-84

Grenzwerte und Einheiten ASTM-Verfahren
Cetan Zahl(4) min. 49 D 613
max. 53
Dichte 15 °C (kg/l) min. 0,835 D 1298
max. 0,845
Siedeverlauf(2) 50 % min. 245 °C D 86
90 % min. 320 °C
max. 340 °C
Siedeende max. 370 °C
Flammpunkt min. 55 °C D 93
CFPP-Punkt min. – EN 116 (CEN)
max. – 5 °C
Viskosität bei 40 °C min. 2,5 mm2/S D 445
max. 3,5 mm2/S
Schwefelgehalt zu vermerken

D 1266/D 262

D 2785

max. 0,3 Massen-%
Kupferlamellenkorrosion max. 1 D 130
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Massen-% D 189
Aschegehalt max. 0,01 Massen-% D 482
Wassergehalt max. 0,05 Massen-% D 95/D 1744
Säurewert max. 0,2 mg KOH/g
Oxidationsstabilität(6) max. 2,5 mg/100 m D 2274
Additive(5)
Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis (zu vermerken)

Fußnote(n):

(1)

Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, wenn sie für alle oben aufgelisteten Eigenschaften herausgegeben worden sind.

(2)

Die Zahlen geben die verdampften Mengen an (Abfanganteil + Verlustanteil).

(3)

Bei den in der Spezifikation angegebenen Werten handelt es sich um „echte Werte” . Bei der Aufstellung der Grenzwerte wurde die Formulierung von ASTM D 3244 „Festlegung einer Grundlage für Streitfälle, die die Qualität von Erdölerzeugnissen betreffen” , übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei Festlegung eines Höchstwertes und eines Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unbeschadet dieser zu statistischen Zwecken dienenden Messung sollte der Kraftstoffhersteller sich trotzdem bemühen, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Wenn geklärt werden muß, ob ein Kraftstoff den Anforderungen der Spezifikation genügt, sind die Begriffe von ASTM D 3244 anzuwenden.

(4)

Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferer und Kraftstoffverbraucher dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Begriffe von ASTM D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.

(5)

Ausgangsmaterial dieses Kraftstoffs sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe sein; Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Verbesserung der Cetanzahl enthalten.

(6)

Auch wenn die Oxidationsstabilität kontrolliert wird, ist die Lebensdauer der Behälter vermutlich begrenzt. Wegen der Lagerungsbedingungen sollte man sich deshalb an den Lieferanten wenden.

(7)

Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeugs errechnet werden, kann der Heizwert des Kraftstoffs nach nachstehender Formel errechnet werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) MJ/kg =

(46,423 – 8,792d2 + 3,170d) (1 – (x + y + s) + 9,420s – 2,499x

dabei ist:

d=
Dichte bei 15 °C,
x=
das Masse-Wasser-Verhältnis (%/100),
y=
das Masse-Asche-Verhältnis (%/100),
s=
das Masse-Schwefel-Verhältnis (%/100).

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