ANHANG IV RL 89/491/EWG
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS V DER RICHTLINIE 72/306/EWG
Anhang V erhält nachstehende Fassung:
Grenzwerte und Einheiten | ASTM-Verfahren | |
---|---|---|
Cetan Zahl(4) | min. 49 | D 613 |
max. 53 | ||
Dichte 15 °C (kg/l) | min. 0,835 | D 1298 |
max. 0,845 | ||
Siedeverlauf(2) 50 % | min. 245 °C | D 86 |
90 % | min. 320 °C | |
max. 340 °C | ||
Siedeende | max. 370 °C | |
Flammpunkt | min. 55 °C | D 93 |
CFPP-Punkt | min. – | EN 116 (CEN) |
max. – 5 °C | ||
Viskosität bei 40 °C | min. 2,5 mm2/S | D 445 |
max. 3,5 mm2/S | ||
Schwefelgehalt | zu vermerken | D 1266/D 262 D 2785 |
max. 0,3 Massen-% | ||
Kupferlamellenkorrosion | max. 1 | D 130 |
Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand | max. 0,2 Massen-% | D 189 |
Aschegehalt | max. 0,01 Massen-% | D 482 |
Wassergehalt | max. 0,05 Massen-% | D 95/D 1744 |
Säurewert | max. 0,2 mg KOH/g | |
Oxidationsstabilität(6) | max. 2,5 mg/100 m | D 2274 |
Additive(5) | ||
Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis | (zu vermerken) |
Fußnote(n):
- (1)
Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, wenn sie für alle oben aufgelisteten Eigenschaften herausgegeben worden sind.
- (2)
Die Zahlen geben die verdampften Mengen an (Abfanganteil + Verlustanteil).
- (3)
Bei den in der Spezifikation angegebenen Werten handelt es sich um „echte Werte” . Bei der Aufstellung der Grenzwerte wurde die Formulierung von ASTM D 3244 „Festlegung einer Grundlage für Streitfälle, die die Qualität von Erdölerzeugnissen betreffen” , übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei Festlegung eines Höchstwertes und eines Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).
Unbeschadet dieser zu statistischen Zwecken dienenden Messung sollte der Kraftstoffhersteller sich trotzdem bemühen, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Wenn geklärt werden muß, ob ein Kraftstoff den Anforderungen der Spezifikation genügt, sind die Begriffe von ASTM D 3244 anzuwenden.
- (4)
Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferer und Kraftstoffverbraucher dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Begriffe von ASTM D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.
- (5)
Ausgangsmaterial dieses Kraftstoffs sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe sein; Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Verbesserung der Cetanzahl enthalten.
- (6)
Auch wenn die Oxidationsstabilität kontrolliert wird, ist die Lebensdauer der Behälter vermutlich begrenzt. Wegen der Lagerungsbedingungen sollte man sich deshalb an den Lieferanten wenden.
- (7)
Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeugs errechnet werden, kann der Heizwert des Kraftstoffs nach nachstehender Formel errechnet werden:
Spezifische Energie (Heizwert) (netto) MJ/kg =
(46,423 – 8,792d2 + 3,170d) (1 – (x + y + s) + 9,420s – 2,499x
dabei ist:
- d=
- Dichte bei 15 °C,
- x=
- das Masse-Wasser-Verhältnis (%/100),
- y=
- das Masse-Asche-Verhältnis (%/100),
- s=
- das Masse-Schwefel-Verhältnis (%/100).
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