ANHANG V RL 89/491/EWG
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1268/EWG
1. Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:Der Satzteil „in der Fassung der Richtlinie 78/665/EWG” wird gestrichen.
2.
Es wird nachstehende Nummer 7 angefügt:
- 7.
- ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
- 7.1.
- Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen
7.1.1.
Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern:
7.1.1.1.
Der Hersteller muß bescheinigen, daß der Kraftstoffverbrauch unter jeder Prüfbedingung gegenüber dem Wert, der mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug erzielt wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, um nicht mehr als 5 % steigt. In diesem Falle sind die Werte der ursprünglichen Betriebserlaubnis in der Erweiterung zu bestätigen.
7.1.1.2.
Der Hersteller muß für jede der drei Prüfbedingungen eine revidierte Kraftstoffverbrauchszahl angeben, die den mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, erzielten Wert um mehr als 5 % übersteigt. In diesem Fall sind die neuangegebenen Werte als für das umgerüstete Fahrzeug geltend in der Erweiterung im einzelnen anzugeben.
- 7.2.
- Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen
7.2.1.
Die Betriebserlaubnis darf für Fahrzeugtypen, die sich hinsichtlich der in Anhang II aufgelisteten Daten unterscheiden, erweitert werden, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentlichen ungünstigen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs haben.
- 7.
- ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS
- 7.1.
- Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen
7.1.1.1. Der Hersteller muß bescheinigen, daß der Kraftstoffverbrauch unter jeder Prüfbedingung gegenüber dem Wert, der mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug erzielt wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, um nicht mehr als 5 % steigt. In diesem Falle sind die Werte der ursprünglichen Betriebserlaubnis in der Erweiterung zu bestätigen.
7.1.1.2. Der Hersteller muß für jede der drei Prüfbedingungen eine revidierte Kraftstoffverbrauchszahl angeben, die den mit dem ursprünglichen, nicht umgerüsteten Fahrzeug, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde, erzielten Wert um mehr als 5 % übersteigt. In diesem Fall sind die neuangegebenen Werte als für das umgerüstete Fahrzeug geltend in der Erweiterung im einzelnen anzugeben.
- 7.2.
- Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen
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