ANHANG III RL 89/491/EWG

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 72/245/EWG

Es wird nachstehende Nummer 8eingefügt:

8.
ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

8.1.
Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen

8.1.1. Die Betriebserlaubnis für einen ausschließlich zum Betrieb mit unverbleitem Benzin gemäß Richtlinie 85/210/EWG umgerüsteten und/oder ausgelegten Fahrzeugtyp wird erweitert, wenn der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bestätigt, daß die Werte der Funkentstörung bei den geänderten Fahrzeugen innerhalb der für die Übereinstimmung der Fertigung gemäß Nummer 9 dieses Anhangs geltenden Grenzen liegen.

8.2.
Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen

8.2.1. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps darf auf Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die hinsichtlich der technischen Merkmale gemäß Punkt 2.2 dieses Anhangs Änderungen aufweisen, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktentstörung des Fahrzeuges bewirken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.