Artikel 19a RL 89/552/EWG
Die Kapitel I, II, IV, V, VI, VIa und VII gelten entsprechend für reine Eigenwerbekanäle. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 zulässig. Insbesondere diese Bestimmung wird nach Artikel 26 überprüft.
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