Artikel 1 RL 89/556/EWG
(1) Diese Richtlinie regelt die viehseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischen und gefrorenen Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Embryonen, die durch Zellkerntransplantation entstanden sind.
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