Artikel 2 RL 89/556/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG und 72/462/EWG.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- Embryo: das frühe Entwicklungsstadium eines Hausrindes, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann.
- b)
- Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene Gruppe von Technikern oder Einrichtung, die unter Aufsicht eines verantwortlichen Tierarztes steht und die die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen gemäß den Bedingungen in Anhang A vornehmen kann.
- c)
- Verantwortlicher Tierarzt der Einheit: der für die laufende Überwachung der Embryo-Entnahmeeinheit in Übereinstimmung mit den Bedingungen in Anhang A zuständige Tierarzt.
- d)
- Embryonensendung: die Embryonenmenge, die aus einer Entnahme und von demselben Spendertier stammt und von einer Gesundheitsbescheinigung erfaßt wird.
- e)
- Entnahmeland: der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Embryonen hergestellt, entnommen, aufbereitet und gegebenenfalls gelagert werden und von dem aus sie in einen Mitgliedstaat versendet werden.
- f)
- Zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, das von der zuständigen Veterinärbehörde zur Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen diagnostischen Untersuchungen zugelassen worden ist.
- g)
- Embryo-Erzeugungseinheit: eine für die In-vitro-Befruchtung gemäß den Bedingungen des entsprechenden Anhangs amtlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit.
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