Artikel 3 RL 89/556/EWG
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Gebiet nur Embryonen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, die den folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
-
Sie müssen durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Samen von einem Spendertier einer Besamungsstation, die von der zuständigen Behörde zur Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Samen zugelassen wurde, oder mit gemäß der Richtlinie 88/407/EWG(1) eingeführtem Samen entstanden sein.
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 für bestimmte besondere Rassen den Handel mit Embryonen zulassen, die durch den natürlichen Sprung von Bullen entstanden sind, deren Gesundheitszustand den Bedingungen in Anhang B der genannten Richtlinie entspricht;
- b)
- sie müssen Hausrindern entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand den Anforderungen in Anhang B der vorliegenden Richtlinie entspricht;
- c)
- sie müssen durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein;
- d)
- sie müssen durch die Embryo-Entnahmeeinheit gemäß Anhang A der vorliegenden Richtlinie entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein;
- e)
- sie müssen während der Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 1 begleitet sein.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).
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