Artikel 4 RL 89/556/EWG

(1) Mitgliedstaaten, die keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche durchführen, können bis zum 31. Dezember 1992

die Verbringung von frischen Embryonen aus Mitgliedstaaten, die Impfungen durchführen, in ihr Gebiet verbieten und

bei der Einfuhr von gefrorenen Embryonen aus Mitgliedstaaten, die Impfungen durchführen, außerdem verlangen, daß

i)
die Spendertiere aus einem Betrieb stammen,

in welchem in den dreißig Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

gegen welche keine Verbots- oder Quarantänemaßnahmen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG erlassen wurden;

ii)
die Embryonen während eines Mindestzeitraums von dreißig Tagen vor dem Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert waren.

(2) Der Rat überprüft diesen Artikel vor dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage eines Berichts und etwaiger Vorschläge der Kommission.

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