ANHANG B RL 89/556/EWG

Anforderungen an Spendertiere

1. Embryonen-Spendertiere müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
Sie müssen zumindest in den letzten sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder des Drittlands, in dem die Embryonenentnahme erfolgt, gehalten worden sein;
b)
sie müssen zumindest in den 30 Tagen vor der Embryonenentnahme im Herkunftsbestand gehalten worden sein;
c)
sie müssen aus Beständen stammen, die

amtlich anerkannt tuberkulosefrei sind,

amtlich anerkannt brucellosefrei oder brucellosefrei sind,

die frei von enzootischer Rinderleukose sind.

Abweichend vom dritten Gedankenstrich können sie aus einem Bestand (oder Beständen) stammen, der (die) zwar nicht leukosefrei ist (sind), für den (die) jedoch Veterinärzeugnisse beigebracht wurden, aus denen hervorgeht, daß in dem betreffenden Bestand in den letzten drei Jahren kein klinischer Fall von enzootischer Rinderleukose aufgetreten ist;

d)
sie dürfen im vergangenen Jahr nicht in einem Bestand (oder Beständen) mit klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis gehalten worden sein.

2. Am Tag der Embryonenentnahme muß die Spenderkuh
a)
einem Betrieb angehören, der weder tierseuchenrechtlich gesperrt ist noch Quarantänemaßnahmen unterliegt;
b)
frei von klinischen Krankheitsanzeichen sein.

3. Die vorgenannten Anforderungen betreffen auch lebende Spendertiere, deren Eizellen durch Ausspülung der Eier oder durch operative Entfernung der Eierstöcke (Ovarektomie) gewonnen werden.

4. Bei Spendertieren, deren Ovarien und sonstige Gewebe nach der Schlachtung im Schlachthof entnommen werden, sollte es sich weder um Tiere handeln, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet wurden, noch sollten sie aus einem tierseuchenrechtlich gesperrten Betrieb stammen.

5. Der Schlachthof, aus dem die Ovarien und sonstigen Gewebe bezogen werden, darf nicht in einem Sperrgebiet oder Quarantänegebiet liegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.