Artikel 10 RL 89/556/EWG
(1) Die Embryonen dürfen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlands ausgestellten und unterzeichneten Gesundheitsbescheinigung eingeführt werden.
Die Gesundheitsbescheinigung muß
- a)
- zumindest in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 durchgeführt wird, ausgestellt sein;
- b)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
- c)
- der Embryonensendung als Urschrift beigefügt werden.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellten Muster entsprechen.
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