Artikel 10 RL 89/556/EWG

(1) Die Embryonen dürfen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlands ausgestellten und unterzeichneten Gesundheitsbescheinigung eingeführt werden.

Die Gesundheitsbescheinigung muß

a)
zumindest in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Einfuhrkontrolle gemäß Artikel 11 durchgeführt wird, ausgestellt sein;
b)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
c)
der Embryonensendung als Urschrift beigefügt werden.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung muß einem nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellten Muster entsprechen.

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