Artikel 9 RL 89/556/EWG
(1) Die Embryonen dürfen nur dann aus einem in der Liste gemäß Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Drittland oder Teil eines solchen Drittlands eingeführt werden, wenn sie
- a)
- von Spendertieren stammen, die unmittelbar vor der Entnahme der Embryonen seit mindestens sechs Monaten auf dem Gebiet des betreffenden Drittlands gehalten wurden, und zwar in höchstens zwei Viehbeständen, die mindestens den Voraussetzungen des Absatzes 2 genügen;
- b)
- die viehseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 für Einfuhren von Embryonen aus diesem Drittland festgelegt worden sind.
Bei der Festlegung der im ersten Unterabsatz genannten Anforderungen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- der Gesundheitszustand in dem die Embryo-Entnahmeeinheit umgebenden Gebiet, unter besonderer Berücksichtigung der in Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführten Krankheiten;
- b)
- der Gesundheitszustand des Entnahmebestandes einschließlich der Untersuchungsanforderungen;
- c)
- der Gesundheitszustand des Spendertieres und die Untersuchungsanforderungen;
- d)
- die Anforderungen an die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung der Embryonen.
(2) Als Bezugsgrundlage für die Festlegung der viehseuchenrechtlichen Bedingungen nach Absatz 1 gelten in bezug auf Tuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose die in den Anlagen A und G der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführten Normen. Nach dem Verfahren des Artikels 18 können im Einzelfall Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, wenn das betreffende Drittland ähnliche, mindestens gleichwertige viehseuchenrechtliche Garantien bietet.
(3) Für die Festlegung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen in bezug auf die Maul- und Klauenseuche gemäß Absatz 1 ist folgendes zu berücksichtigen:
- —
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Es dürfen nur gefrorene Embryonen aus Drittländern eingeführt werden, die Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchführen. Diese Embryonen müssen während eines Mindestzeitraums von 30 Tagen vor dem Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert werden.
- —
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Die Spendertiere müssen aus einem Betrieb stammen, in welchem in der Zeitspanne von 30 Tagen vor der Entnahme kein Tier gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde und gegen die keine Verbots- oder Quarantänemaßnahmen erlassen wurden.
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