Artikel 11 RL 89/556/EWG
Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.
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