Artikel 5 RL 89/556/EWG
(1) Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit gemäß Artikel 3 Buchstabe c) wird nur erteilt, wenn die Bestimmungen des Anhangs A Kapitel I eingehalten werden und wenn die Embryo-Entnahmeeinheit in der Lage ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten.
Jede größere organisationsmäßige Veränderung der Embryo-Entnahmeeinheit ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Über die Zulassung der Embryo-Entnahmeeinheit ist erneut zu entscheiden, wenn der verantwortliche Tierarzt der Einheit abgelöst wird oder wenn es in der Organisation, den Laboratorien oder den Ausrüstungen der Einheit größere Veränderungen gibt.
Der amtliche Tierarzt überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Die Zulassung wird aberkannt, wenn eine oder mehrere dieser Vorschriften nicht mehr eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die tierärztlichen Sachverständigen müssen die Staatsangehörigkeit eines nicht von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaats besitzen.
(2a) Die Zulassung einer Embryo-Erzeugungseinheit für In-vitro-Befruchtung wird nur erteilt, wenn die Bestimmungen des entsprechenden Anhangs dieser Richtlinie eingehalten werden und die Embryo-Erzeugungsseinheit in der Lage ist, die übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels, die entsprechend gelten, einzuhalten.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
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