Artikel 6 RL 89/556/EWG
(1) Jede Embryonensendung muß von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats auf einem Vordruck gemäß Anhang C ausgestellt wird. Für jede Embryonensendung ist eine getrennte Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Gesundheitsbescheinigung muß
- a)
- aus einem einzigen Blatt bestehen und zumindest in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden;
- b)
- für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
- c)
- die Embryonensendung als Urschrift bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten.
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