Artikel 6 RL 89/556/EWG

(1) Jede Embryonensendung muß von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaats auf einem Vordruck gemäß Anhang C ausgestellt wird. Für jede Embryonensendung ist eine getrennte Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Gesundheitsbescheinigung muß

a)
aus einem einzigen Blatt bestehen und zumindest in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden;
b)
für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;
c)
die Embryonensendung als Urschrift bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.