Artikel 7 RL 89/556/EWG
(1) Embryonen dürfen nur aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach demselben Verfahren ergänzt oder geändert werden.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Drittland oder Teile eines Drittlands in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen werden können, ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
- a)
- der Gesundheitszustand des Viehbestands, der anderen Nutztiere und der Wildtiere in dem betreffenden Drittland, wobei vor allem das Auftreten exotischer Tierseuchen einerseits sowie die Tierseuchenlage in den umliegenden Ländern andererseits zu beachten sind, soweit sie eine Gefahr für die Gesundheit des Tierbestands in den Mitgliedstaaten darstellen können;
- b)
- die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das betreffende Drittland Auskünfte über das in seinem Gebiet beobachtete Auftreten ansteckender Tierkrankheiten, insbesondere der in den Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes genannten Krankheiten, erteilt;
- c)
- die Vorschriften des betreffenden Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;
- d)
- die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste in dem Drittland;
- e)
- die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten und
- f)
- die Garantien, die das Drittland hinsichtlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Regeln bieten kann.
(3) Die in Absatz 1 genannte Liste sowie alle Änderungen hierzu werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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