Artikel 13 RL 89/608/EWG

(1) Diese Richtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zur gegenseitigen Unterstützung, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

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